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Aktuell · Stand 20. Juli 2026

Krankenkasse 2026 wechseln
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NEU: IKK classic erhöht zum 1. August auf 3,85 % – Kassen müssen Beitragserhöhung nicht mehr melden.

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GKV-Zahlen 2026 auf einen Blick

Quellen: GKV-Spitzenverband, Bundesgesundheitsministerium (BStabG beschlossen 10.07.2026), IKK classic, Stiftung Warentest, Finanztip · Stand 20. Juli 2026

2,18 %
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Gesamt inkl. AG: ~928 €
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Gesamt inkl. AG: ~1.326 €
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📰 Aktuelles · Stand 20. Juli 2026

News zum Krankenkassenwechsel

Alle Informationen auf dieser Seite werden regelmäßig geprüft. Die wichtigsten aktuellen Ereignisse rund um die gesetzliche Krankenversicherung: Stand 20. Juli 2026:

📅 1. August 2026 NEU

⚠️ IKK classic erhöht Zusatzbeitrag auf 3,85 % – Sonderkündigungsrecht bis 31.08.

Die IKK classic hebt ihren Zusatzbeitrag zum 1. August 2026 von 3,40 % auf 3,85 % an (+0,45 Prozentpunkte) – Gesamtbeitrag damit 18,45 %. Millionen Versicherte sind betroffen. Wegen der Erhöhung greift sofort das Sonderkündigungsrecht (§175 Abs. 4 SGB V) unabhängig von der 12-Monats-Bindungsfrist: Der Antrag bei einer neuen, günstigeren Kasse muss bis spätestens 31. August 2026 gestellt werden. Bei 4.000 € Bruttoeinkommen bedeutet die Erhöhung rund 9 €/Monat bzw. rund 108 €/Jahr Mehrkosten.

📅 16. Juli 2026 NEU

📪 BStabG streicht Informationspflicht: Kassen müssen Beitragserhöhung nicht mehr melden

Das am 10. Juli 2026 beschlossene BStabG streicht die bisherige Pflicht der Krankenkassen, Mitglieder aktiv über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags zu informieren – Begründung: Bürokratieabbau, rund 100 Mio. €/Jahr Einsparung bei Porto- und Briefkosten. Das Sonderkündigungsrecht bleibt formal bestehen, muss aber ohne Anschreiben eigenständig innerhalb der Frist (bis Ende des Erhöhungsmonats) genutzt werden. Unser Tipp: Zusatzbeitrag künftig regelmäßig selbst prüfen, statt auf ein Schreiben der Kasse zu warten.

📅 10. Juli 2026

✅ BStabG final beschlossen: Bundestag stimmt 318:284 zu, Bundesrat ohne Vermittlungsausschuss

Der Bundestag hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) am 10. Juli 2026 in namentlicher Abstimmung mit 318 zu 284 Stimmen (4 Enthaltungen) beschlossen. Der Bundesrat stimmte am selben Tag zu und rief den Vermittlungsausschuss nicht an. Gegenüber dem Kabinettsentwurf gab es im Gesundheitsausschuss spürbare Nachbesserungen: höherer Bundeszuschuss, statischer Pharma-Herstellerabschlag von 15,5 % statt dynamischer Regelung, Wegfall der automatischen Zuzahlungs-Dynamisierung, ausgeweitete Zweitmeinungspflicht und großzügigere beitragsfreie Ehegatten-Mitversicherung für Eltern (Kinder bis 12 statt bis 7 Jahre). Inkrafttreten weiterhin 1. Januar 2027. Antrag im Juli 2026 → Wechsel zum 1. Oktober 2026 · Antrag im August → Wechsel zum 1. November 2026.

📅 22. Juni 2026

BStabG-Anhörung im Gesundheitsausschuss – 2./3. Lesung auf 6.–10. Juli verschoben

Die öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) fand am 22. Juni 2026 statt. CDU/CSU und SPD hatten die 2. und 3. Lesung um zwei Wochen verschoben – die Abstimmung im Bundestag folgte am 10. Juli 2026 (siehe oben). Im Bundesrat gab es zuvor Widerstand: Länder forderten über 30 Änderungen, u. a. zur Rücknahme von Sparmaßnahmen bei Krankenhäusern – ein Teil davon floss in die finale Fassung ein.

📅 22. Mai 2026

BStabG: GKV-Zuzahlungen steigen 2027 um 50 % – Homöopathie & Cannabis-Blüten gestrichen

Details aus dem Gesetzentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG): Ab 1. Januar 2027 steigen die Zuzahlungen für Medikamente deutlich: Die Mindestzuzahlung steigt von 5 € auf 7,50 €, die Höchstzuzahlung von 10 € auf 15 € pro Packung – ein Anstieg von 50 %. Für Physiotherapie und häusliche Krankenpflege gilt ab 2027 eine pauschale Zuzahlung von 15 € je Verordnung. Zudem werden Homöopathie und Cannabis-Blüten vollständig aus dem GKV-Leistungskatalog gestrichen. Neu eingeführt wird dagegen eine Pflicht-Zweitmeinung vor Operationen. Am 10. Juli 2026 wurde das Gesetz von Bundestag und Bundesrat final beschlossen – die automatische jährliche Dynamisierung der Zuzahlungen wurde dabei gestrichen.

📅 12. Mai 2026

BStabG: Teilkrankschreibung & neue 78-Wochen-Regel ab 2027 – Details veröffentlicht

Details zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG): Ab 1. Januar 2027 wird eine gesetzliche Teilkrankschreibung mit Teilkrankengeld eingeführt (§§ 44c, 44d SGB V). Kranke können in drei Stufen (25/50/75 %) zurückkehren – Voraussetzung: Zustimmung von Arzt, Arbeitgeber und Krankenkasse. Zugleich gilt die 78-Wochen-Frist beim Krankengeld künftig krankheitsunabhängig – für Versicherte mit mehreren chronischen Erkrankungen eine erhebliche Änderung. Das reguläre Krankengeld bleibt bei 70 % (ursprünglich geplante Absenkung auf 65 % wurde gestrichen). Das Gesetz wurde am 10. Juli 2026 von Bundestag (318:284) und Bundesrat final beschlossen.

📅 29. April 2026

Kabinett beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG)

Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 das von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) vorgelegte GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Einsparvolumen ursprünglich 16,3 Mrd. € für 2027 – davon ca. 11,2 Mrd. € (≈ 69 %) aus Krankenhäusern, Praxen und Pharmaherstellern. Zudem: Halbierung der Werbeausgaben der Krankenkassen, Deckelung der Netto-Verwaltungskosten, Koppelung der Ausgabenzuwächse an die Grundlohnrate. Im weiteren Verfahren wurde der Einsparbedarf auf knapp 19 Mrd. € für 2027 nach oben korrigiert; das Gesetz wurde am 10. Juli 2026 final beschlossen.

📅 14. April 2026

BKK firmus: Einschränkung der bundesweiten Öffnung

Die günstigste gesetzliche Krankenkasse (Zusatzbeitrag 2,18 %, Garantie stabil bis 31.12.2026) ist seit dem 1. April 2026 nur noch in 10 von 16 Bundesländern für Neumitglieder geöffnet. Nicht mehr geöffnet (Neumitglieder gesperrt): Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen. Bestehende Mitglieder behalten ihren Versicherungsschutz.

📅 1. Januar 2026

45 Kassen heben den Zusatzbeitrag an — Ø 2,9 %

Zum Jahreswechsel 2026 haben 45 von 92 gesetzlichen Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge erhöht. Der Durchschnitt stieg von 2,5 % auf 2,9 %. Größte Verwerfungen: BAHN-BKK von 2,29 % auf 3,65 %, AOK Bayern auf 3,50 %, IKK classic auf 3,40 %. Günstig: TK bei 2,69 %, BKK·VBU 2,39 %, AOK RP/SL 2,47 %.

Kassenvergleich 2026

Alle Krankenkassen im Vergleich

Zusatzbeiträge aller großen gesetzlichen Krankenkassen (GKV) im Vergleich. Stand: 20. Juli 2026. NEU: IKK classic erhöht zum 1. August 2026 von 3,40 % auf 3,85 %. Inkl. aktualisierter TK (2,69 %), BAHN-BKK (3,65 %) und AOK Rheinland-Pfalz/Saarland (2,47 %, regional günstigste AOK). Spannweite 2026: 2,18 % (BKK firmus, regional) bis 4,39 % (BKK24, bundesweit) – das sind bis zu rund 771 € Arbeitnehmeranteil/Jahr für Gutverdiener an der Beitragsbemessungsgrenze. Quellen: GKV-Spitzenverband, IKK classic, Stiftung Warentest 2026, Finanztip 07/2026, krankenkasseninfo.de 07/2026, AOK Rechengrößen 2026.

Krankenkasse Zusatzbeitrag ↕ Gesamtbeitrag* Bewertung Visualisierung Aktion

* Gesamtbeitrag = 14,6 % allg. Beitragssatz + Zusatzbeitrag. Quelle: GKV-Spitzenverband 2026. Klicken Sie auf einen Kassennamen für das vollständige Profil mit Beitrag, Sitz, Region, Leistungen & Wechsel-Anleitung.

📋 Alle 42 Kassen-Profile ansehen →
Krankenkasse nach Bundesland

Krankenkasse wechseln in Ihrem Bundesland

Welche Krankenkassen sind in Ihrem Bundesland wählbar? Bundesweite GKV (TK, BARMER, hkk, BKK·VBU, mhplus BKK etc.) sind überall verfügbar – regionale Kassen wie AOK Bayern, AOK Plus, IKK Brandenburg oder die BKK firmus (seit 1.4.2026 nur noch in 10 BL) nur in ihrem Land. Klicken Sie auf Ihr Bundesland für die vollständige Übersicht:

Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen
So einfach geht's

Krankenkasse wechseln in 5 Schritten

Von der Entscheidung bis zum ersten Sparmonat — der gesamte Prozess dauert nur wenige Minuten.

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⚡ Regulärer Wechsel Juli/August 2026 möglich · BStabG final beschlossen 10. Juli 2026

45 Kassen erhöhten 2026 — Jetzt regulär wechseln & dauerhaft sparen!

Das Sonderkündigungsrecht für die Beitragserhöhungen zum 1.1.2026 lief bis Ende Januar. Ein regulärer Wechsel ist nach 12 Monaten Mitgliedschaft aber jederzeit möglich — ein Antrag im Juli 2026 wirkt zum 1. Oktober 2026, ein Antrag im August 2026 zum 1. November 2026. Die neue Kasse übernimmt die Kündigung automatisch (§175 SGB V). Aktuell (Stand 13.07.): Der Bundestag hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) am 10. Juli 2026 mit 318 zu 284 Stimmen beschlossen, der Bundesrat stimmte am selben Tag ohne Vermittlungsausschuss zu. Ab 2027 steigen Zuzahlungen (7,50–15 €) und eine Teilkrankschreibung mit Teilkrankengeld wird eingeführt – Krankengeld bleibt bei 70 %. Wer jetzt zur günstigeren Kasse wechselt, behält den Beitragsvorteil dauerhaft – auch nach Inkrafttreten zum 01.01.2027.

📋 Was ist das Sonderkündigungsrecht?

Nach §175 Abs. 4 SGB V können Versicherte ihre Krankenkasse außerordentlich kündigen, sobald eine Beitragserhöhung angekündigt wird.

⏱ Wie lange haben Sie Zeit?

Sie haben 2 Monate nach Bekanntgabe der Erhöhung Zeit. Die Kündigung gilt dann mit Ende des übernächsten Monats.

📬 Wie kündigen Sie?

Sie müssen nicht selbst kündigen. Stellen Sie einfach einen Antrag bei der neuen Kasse — die erledigt die Kündigung für Sie.

🔍 Woran erkennen Sie eine Erhöhung?

Ihre Krankenkasse muss Sie schriftlich informieren, wenn sie den Zusatzbeitrag erhöht — per Brief oder im Online-Portal.

📅 Beispiel: Erhöhung März 2026

März 2026
Kasse informiert über Erhöhung per Brief
Bis 31. März 2026
Antrag bei neuer Kasse stellen
Mai 2026
Sonderkündigung greift, letzte Zahlung alte Kasse
1. Juni 2026
🎉 Neue Kasse aktiv — ab sofort günstiger!

💶 Rechenbeispiel: 3.500 € Brutto/Monat

Aktuelle Kasse: BARMER 3,29 %115 €/Monat
BKK firmus 2,18 % (günstigste)76 €/Monat
Monatliche Ersparnis+39 €/Monat
Ihre Jahresersparnis nach Wechsel+468 €/Jahr
Häufige Fragen

Alles Wichtige zum Kassenwechsel

Der Wechsel dauert in der Regel 2 Monate zum Monatsende. Sie stellen den Antrag bei der neuen Kasse bis zum Ende eines Monats – die neue Kasse übernimmt die Kündigung automatisch. Online dauert der Antrag selbst nur 3 Minuten.

Nein. Wenn Sie sich bei einer neuen Krankenkasse anmelden, übernimmt diese automatisch die Kündigung Ihrer alten Kasse. Sie müssen nichts weiter tun.

Die BKK firmus hat 2026 mit 2,18 % den günstigsten Zusatzbeitrag überhaupt. Wichtig: Seit 1. April 2026 ist sie allerdings nur noch in 10 von 16 Bundesländern für Neumitglieder geöffnet – nicht mehr in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen. Für Versicherte in diesen Ländern ist die BKK·VBU (2,39 %) die günstigste bundesweit geöffnete Kasse, gefolgt von mhplus BKK (2,49 %) und hkk (2,59 %). Die Techniker Krankenkasse (TK) liegt bei 2,69 %. Achtung: Die BAHN-BKK hat ihren Beitrag von 2,29 % auf 3,65 % erhöht.

Die BKK firmus ist seit 1. April 2026 nur noch in 10 statt 16 Bundesländern für neue Mitglieder geöffnet. Grund: Betriebskrankenkassen dürfen gemäß gesetzlicher Regelung nur in Bundesländern Neumitglieder aufnehmen, in denen ihre Trägerunternehmen tatsächlich Niederlassungen oder Betriebsstätten haben. Durch strukturelle Veränderungen der Trägerbetriebe gibt es diese Niederlassungen nicht mehr in allen 16 Ländern. Betroffen für Neumitglieder gesperrt: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen. Weiterhin offen: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt. Wichtig: Bestehende Mitglieder aus den betroffenen Ländern können ihre Mitgliedschaft unverändert fortsetzen – die Einschränkung gilt nur für Neueintritte.

Ja, Sie können jederzeit wechseln. Für einen regulären Wechsel gilt: Nach 12 Monaten Mitgliedschaft können Sie monatlich kündigen. Bei einem Antrag im Juli 2026 ist der Wechsel zum 1. Oktober 2026 möglich. Bei einem Antrag im August 2026 ist der Wechsel zum 1. November 2026 möglich (jeweils 2-Monats-Frist zum Monatsende). Stellen Sie einfach den Antrag bei der neuen Kasse — die übernimmt die Kündigung automatisch.

Erhöht Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag, haben Sie nach §175 Abs. 4 SGB V ein Sonderkündigungsrecht. Sie können dann innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntgabe kündigen – unabhängig davon, wie lange Sie bereits versichert sind.

Ja, der Mindestleistungskatalog ist durch das SGB V gesetzlich festgelegt. Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte, Medikamente — alles identisch. Manche Kassen bieten freiwillige Zusatzleistungen an.

Ja, uneingeschränkt. Gesetzliche Krankenkassen unterliegen der Aufnahmepflicht (§175 SGB V). Sie müssen jeden gesetzlich versicherten Antragsteller aufnehmen – unabhängig von Vorerkrankungen oder Alter.

Freiwillig gesetzlich Versicherte können wechseln. Die Kündigung muss zum Ende eines Kalendermonats mit mindestens 2 Monaten Frist erfolgen. Das Sonderkündigungsrecht gilt auch hier.

Ja. Auch Rentnerinnen und Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) können die Krankenkasse wechseln. Es gelten dieselben Fristen (2 Monate zum Monatsende, 12-Monats-Bindung). Die neue Kasse informiert die Deutsche Rentenversicherung automatisch – der Beitrag wird weiter direkt von der Rente abgezogen. Da Rentner keinen Arbeitgeberanteil erhalten, lohnt sich der Vergleich besonders: Bei 1.800 € Bruttorente und Wechsel von BARMER (3,29 %) zu BKK firmus (2,18 %) sparen Sie rund 240 €/Jahr.

Ja. Kinder und nicht erwerbstätige Ehe- oder Lebenspartner werden bei der neuen Krankenkasse weiterhin kostenlos familienversichert. Sie stellen lediglich einen kurzen Antrag auf Familienversicherung bei der neuen Kasse — alle Unterlagen werden automatisch weitergeleitet. Familienversicherte selbst haben kein eigenes Krankenkassenwahlrecht: Sie folgen automatisch dem Hauptversicherten.

GKV-Beitrag 2026: 14,6 % allgemeiner Beitragssatz (je 7,3 % AN/AG) + kassenindividueller Zusatzbeitrag (je zur Hälfte AN/AG). Bei 3.500 € Brutto und 3,0 % Zusatzbeitrag: (14,6 % + 3,0 %) / 2 × 3.500 € = 308 €/Monat AN-Anteil. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 5.812,50 €/Monat – darüber hinaus fallen keine GKV-Beiträge an.

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) hat am 14. April 2026 die GKV-Finanzreform vorgestellt. Ziel ist, die Ausgabenentwicklung stärker an die Einnahmen zu koppeln und so die Zusatzbeiträge ab 2027 zu stabilisieren. Die Finanzkommission Gesundheit hatte zuvor 66 Empfehlungen vorgelegt. Geplante Einsparungen: rund 20 Mrd. € im Jahr 2027. Ohne Reform droht laut BMG ein Defizit von 15 Mrd. € (2027) bis zu 40 Mrd. € (2030). Wichtig: Auch nach der Reform bleiben Beitragsdifferenzen zwischen den Kassen bestehen – ein Wechsel zu einer günstigen GKV lohnt sich also dauerhaft.

Angestellte können 2026 in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 77.400 € (6.450 €/Monat) überschreitet. Beamte, Selbstständige und Freiberufler können unabhängig davon wechseln. Achtung: Der PKV-Wechsel ist eine langfristige Entscheidung – im Alter steigen die Beiträge oft erheblich. Für die meisten Beschäftigten ist der Wechsel innerhalb der GKV (AN-Sparpotenzial bis 771 €/Jahr) deutlich wirtschaftlicher und reversibel.

Zum 1.1.2026 haben 45 von 92 gesetzlichen Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge angehoben. Beispiele: BARMER auf 3,29 %, DAK-Gesundheit auf 3,20 %, AOK Bayern auf 3,50 %, BAHN-BKK von 2,29 % auf 3,65 %. Zusätzlich erhöht die IKK classic zum 1. August 2026 nochmals von 3,40 % auf 3,85 %. Die Techniker Krankenkasse (TK) hat ihren Beitrag hingegen auf 2,69 % gesenkt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag stieg laut GKV-Spitzenverband von 2,5 % auf 2,9 %. Detaillierte Übersicht: siehe Kassenvergleich oben.

Die IKK classic hebt ihren Zusatzbeitrag zum 1. August 2026 von 3,40 % auf 3,85 % an (+0,45 Prozentpunkte) – Gesamtbeitrag damit 18,45 %. Betroffene Mitglieder haben nach §175 Abs. 4 SGB V ein Sonderkündigungsrecht unabhängig von der 12-Monats-Bindungsfrist: Der Antrag bei einer neuen, günstigeren Kasse muss bis spätestens 31. August 2026 gestellt werden – danach übernimmt die neue Kasse die Kündigung automatisch. Bei 4.000 € Bruttoeinkommen bedeutet die Erhöhung rund 9 €/Monat bzw. rund 108 €/Jahr Mehrkosten. Günstigere Alternativen: siehe Kassenvergleich oben.

Bisher ja – das ändert sich jedoch: Das am 10. Juli 2026 beschlossene BStabG streicht die bisherige Pflicht der Krankenkassen, Mitglieder aktiv über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags zu informieren (Begründung: Bürokratieabbau, rund 100 Mio. €/Jahr Einsparung bei Porto- und Briefkosten). Das gesetzliche Sonderkündigungsrecht (§175 Abs. 4 SGB V) bleibt zwar formal bestehen, muss aber spätestens bis zum Ablauf des Erhöhungsmonats genutzt werden – ohne Anschreiben der Kasse besteht das Risiko, diese Frist zu verpassen. Unsere Empfehlung: Prüfen Sie Ihren Zusatzbeitrag künftig regelmäßig selbst über einen Kassenvergleich, statt auf ein Schreiben Ihrer Krankenkasse zu warten.

Stiftung Warentest hat im Krankenkassenvergleich 2026 die Beitragssätze und Zusatzleistungen von 67 Kassen bewertet (test.de). Finanztip empfiehlt im Preis-Leistungs-Vergleich u. a. HKK, TK, Audi BKK und DAK-Gesundheit. Bewertet werden insbesondere Zusatzleistungen wie Osteopathie, Vorsorge, Bonusprogramme, Service-Erreichbarkeit und Geschäftsstellen vor Ort. Da rund 95 % der Leistungen gesetzlich identisch sind, sollten Sie primär nach Zusatzbeitrag und individuell wichtigen Extras vergleichen.

Ohne Gegenmaßnahmen würde der Zusatzbeitrag laut GKV-Schätzerkreis 2027 weiter auf 3,2–3,5 % im Schnitt steigen. Mit der GKV-Finanzreform 2026 (Ministerin Warken) sollen die Beiträge ab 2027 stabilisiert werden – durch rund 20 Mrd. € Einsparungen jährlich. Sicher ist: Wer jetzt zu einer strukturell günstigeren Kasse wie der BKK firmus (2,18 %, regional in 10 BL), BKK·VBU (2,39 %, bundesweit), mhplus BKK (2,49 %), hkk (2,59 %) oder TK (2,69 %) wechselt, ist für steigende Beiträge besser aufgestellt.

Die BKK24 ist 2026 mit einem Zusatzbeitrag von 4,39 % die teuerste bundesweit geöffnete gesetzliche Krankenkasse (die Knappschaft liegt mit 3,99 % darunter). Wer von der BKK24 zur günstigsten regional geöffneten BKK firmus (2,18 %) wechselt, spart bei einem Bruttoeinkommen an der Beitragsbemessungsgrenze (5.812,50 €/Mon.) rund 771 €/Jahr Arbeitnehmeranteil – allein durch den Beitragsunterschied (Gesamtbeitrag inkl. Arbeitgeberanteil: rund 1.541 €/Jahr). Bei mittlerem Einkommen von 3.500 €/Mon. liegt der AN-Anteil der Ersparnis bei rund 464 €/Jahr.

Der GKV-Höchstbeitrag 2026 für freiwillig Versicherte (Selbstständige oberhalb der JAEG, Beamte, Gutverdiener) liegt bei rund 1.261,31 €/Monat für Krankenversicherung (inkl. Zusatzbeitrag) plus Pflegeversicherung. Das ist eine Steigerung um +7,42 % gegenüber 2025. Grund ist die angehobene Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 €/Monat (2025: 5.512,50 €). Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt 1.316,67 €/Monat – daraus ergibt sich ein Mindestbeitrag von 270,26 €/Monat (ohne Krankengeldanspruch). Tipp Selbstständige: Ein Wechsel von der teuersten bundesweit geöffneten Kasse (BKK24 4,39 %) zur günstigsten (BKK firmus 2,18 %) senkt den Höchstbeitrag um über 100 €/Monat.

Fast alle gesetzlichen Krankenkassen bieten 2026 Bonusprogramme zwischen 50 € und 500 €/Jahr – belohnt werden Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, Sport, gesunde Ernährung und die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA). Beispiele: Mobil Krankenkasse 100 € Starter-Bonus, viele BKKn bis 250 €, Audi BKK bis 300 €, einzelne Kassen bis 500 €. Wichtig beim Wechsel: Laufende Bonusprogramme enden mit dem Wechsel – noch nicht ausgezahlte Boni können verfallen. Tipp: Vor dem Wechsel den Bonus für das laufende Kalenderjahr beantragen, dann erst die neue Kasse anmelden.

Wahltarife sind freiwillige Zusatzangebote der gesetzlichen Krankenkassen über die Standardleistungen hinaus – z. B. Selbstbehalt, Beitragsrückerstattung, Krankengeld für Selbstständige, Hausarzt- oder Bonus-Tarife. Die Bindungsfrist beträgt in der Regel 1 Jahr, beim Selbstbehalt- und Krankengeldtarif für Selbstständige 3 Jahre. Innerhalb der Bindungsfrist ist ein Kassenwechsel nicht möglich – außer bei Beitragserhöhung (Sonderkündigungsrecht). Tipp: Vor Abschluss eines Wahltarifs prüfen, ob ein Kassenwechsel zu einer günstigeren GKV nicht mehr Sparpotenzial bringt.

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist seit 15. Januar 2025 für alle gesetzlich Versicherten im Regelbetrieb. Alle 92 gesetzlichen Krankenkassen bieten die ePA kostenfrei an. Über die ePA-App können Sie Befunde, Arztbriefe, Medikationspläne und Impfungen zentral verwalten. Viele Kassen zahlen 2026 für die aktive Nutzung der ePA einen Bonus (z. B. 30–50 €). Beim Kassenwechsel werden die ePA-Inhalte automatisch in die neue ePA der neuen Kasse übertragen – Sie verlieren keine Daten.

Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) beschlossen. Kernpunkte: Einsparvolumen 16,3 Mrd. € für 2027 – davon ca. 11,2 Mrd. € (≈ 69 %) aus Krankenhäusern, Praxen und Pharmaherstellern, der Rest aus Kassen, Versicherten und Arbeitgebern. Deckelung der Ausgabenzuwächse auf die Grundlohnrate, Halbierung der Werbeausgaben der Krankenkassen, dauerhafte Deckelung der Netto-Verwaltungskosten. Bis 2030 sollen rund 40 Mrd. € eingespart werden, das Defizit von 15,3 Mrd. € (2027) wird damit geschlossen. Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Wichtig: Beitragsdifferenzen zwischen den Kassen bleiben auch nach der Reform bestehen – ein Wechsel jetzt sichert dauerhaft den günstigeren Beitrag.

Nach dem Kabinettsbeschluss am 29. April 2026 durchlief das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) das reguläre parlamentarische Verfahren: 1. Lesung im Bundestag am 12. Juni 2026, öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss am 22. Juni 2026, die 2./3. Lesung wurde danach um zwei Wochen verschoben. Am 10. Juli 2026 – der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause – hat der Bundestag das Gesetz in namentlicher Abstimmung mit 318 zu 284 Stimmen (4 Enthaltungen) beschlossen. Der Bundesrat stimmte am selben Tag zu und rief den Vermittlungsausschuss nicht an. Damit ist das BStabG final beschlossen und tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.

Das BStabG sieht eine Halbierung der Werbeausgaben aller gesetzlichen Krankenkassen vor. Begründung des BMG: Die GKV ist eine Solidargemeinschaft mit gesetzlich überwiegend identischen Leistungen – aufwendige Werbekampagnen für Mitglieder belasten die Beitragszahler unnötig. Zudem soll eine dauerhafte Deckelung der Netto-Verwaltungskosten verhindern, dass administrative Aufwendungen schneller steigen als die beitragspflichtigen Einkommen (Grundlohnrate). Beide Maßnahmen entlasten den Zusatzbeitrag direkt: Geringere Verwaltungs- und Werbekosten bedeuten weniger Druck auf die Beitragssätze ab 2027.

Für gesetzlich Versicherte bedeutet das BStabG primär: (1) Stabilere Zusatzbeiträge ab 2027 – ohne Reform würden Beiträge laut GKV-Schätzerkreis weiter auf 3,2–3,5 % steigen. (2) Etwas straffere Leistungserbringung in Krankenhäusern und Praxen (11,2 Mrd. € Einsparvolumen), bei gleichbleibendem gesetzlichen Leistungskatalog nach SGB V. (3) Pharma-Hersteller und Apotheken übernehmen einen Anteil (Rabatte/Festbeträge). (4) Beitragsdifferenzen zwischen den Kassen bleiben bestehen – die heute günstigsten Kassen (BKK firmus 2,18 %, BKK·VBU 2,39 %, AOK RP/SL 2,47 %, mhplus 2,49 %, hkk 2,59 %, TK 2,69 %) bleiben strukturell günstiger. Wer jetzt wechselt, sichert sich den Vorteil dauerhaft.

Beim Krankenkassenwechsel gilt eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende. Konkret im Sommer/Herbst 2026: Antrag im Juli 2026 → Wechsel zum 1. Oktober 2026. Antrag im August 2026 → Wechsel zum 1. November 2026. Antrag im September 2026 → Wechsel zum 1. Dezember 2026. Die neue Kasse übernimmt die Kündigung der alten Kasse automatisch nach §175 SGB V. Eine eigene Kündigung ist nicht nötig. Bei einer regulären Mitgliedschaft beträgt die Mindestbindung 12 Monate (Zähler beginnt mit Mitgliedsbeginn).

Das BStabG sieht ab 1. Januar 2027 die Einführung einer gesetzlichen Teilkrankschreibung mit Teilkrankengeld vor (§§ 44c, 44d SGB V – neu). Kernpunkte: Versicherte, die nicht vollständig arbeitsunfähig sind, können in drei Stufen (25 %, 50 % oder 75 % der regulären Arbeitszeit) schrittweise zurückkehren und erhalten für den ausgefallenen Anteil von der Kasse anteiliges Krankengeld sowie vom Arbeitgeber Lohn für die geleisteten Stunden. Wichtige Voraussetzung: Arzt, Arbeitgeber und Kasse müssen alle zustimmen – verweigert der Arbeitgeber, bleibt es bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Achtung – 78-Wochen-Regel: Der Entwurf ändert auch §48 SGB V: Die maximale Krankengeldbezugsdauer von 78 Wochen gilt künftig krankheitsunabhängig (heute: jede neue Erkrankung löst eine eigene Frist aus). Das reguläre Krankengeld bleibt bei 70 % des Regelentgelts (eine ursprünglich geplante Absenkung auf 65 % wurde gestrichen). Das Gesetz wurde am 10. Juli 2026 von Bundestag (318:284 Stimmen) und Bundesrat endgültig beschlossen; Inkrafttreten: 1. Januar 2027.

Das am 10. Juli 2026 final beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) bringt ab 1. Januar 2027 deutliche Änderungen bei den Zuzahlungen: Medikamente: Die Mindestzuzahlung steigt von 5 € auf 7,50 € pro Packung, die Höchstzuzahlung von 10 € auf 15 € – das entspricht einer Erhöhung um 50 %. Physiotherapie & häusliche Krankenpflege: Einheitlich 15 € Zuzahlung je Verordnung (bisher abweichende Regelungen). Nachbesserung im Gesundheitsausschuss: Anders als im Kabinettsentwurf vorgesehen, steigen die neuen Zuzahlungsbeträge künftig nicht mehr automatisch jährlich mit der Grundlohnrate – die 7,50-€/15-€-Grenzen gelten zunächst dauerhaft. Aus dem Leistungskatalog gestrichen ab 2027: Homöopathie (war bisher freiwillige Kassenleistung bei einigen Kassen) und Cannabis-Blüten (seit der Cannabis-Reform 2024 GKV-Leistung). Neu eingeführt: Gesetzliche Pflicht-Zweitmeinung vor bestimmten planbaren Operationen – ab 2028 für zwei statt wie ursprünglich geplant einen Eingriff pro Jahr (u. a. Hüftgelenkersatz, Wirbelsäule). Zuzahlungsbefreiungsgrenze: Die Befreiungsgrenze (2 % des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 %) gilt weiterhin – wer viel zahlt, stellt rechtzeitig einen Befreiungsantrag bei seiner Kasse. Wichtig für den Kassenwechsel: Alle Kassen müssen die gesetzlichen Zuzahlungsregeln gleichermaßen umsetzen – kein Wechsel schützt vor höheren Zuzahlungen ab 2027. Der Wechsel lohnt sich weiter über den Beitragsvorteil (bis 771 €/Jahr AN-Anteil).

Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat den ursprünglichen Kabinettsentwurf vom 29. April 2026 vor der Abstimmung am 10. Juli 2026 in mehreren Punkten nachgebessert: (1) Der Bundeszuschuss für die Gesundheitsversorgung von Grundsicherungsempfängern wird dauerhaft erhöht (2027: 1 Mrd. €, steigend bis 2,75 Mrd. € ab 2031), die geplante Kürzung des allgemeinen Bundeszuschusses fällt geringer aus als vorgesehen. (2) Der Pharma-Herstellerabschlag wird als fester Satz von 15,5 % festgeschrieben statt dynamisch berechnet, der Impfstoff-Abschlag steigt auf 9 % samt Preismoratorium bis 2030. (3) Die geplante automatische jährliche Dynamisierung der Zuzahlungen wurde gestrichen. (4) Die Pflicht-Zweitmeinung vor Operationen wird ab 2028 auf zwei statt einen Eingriff pro Jahr ausgeweitet. (5) Die beitragsfreie Ehegatten-Mitversicherung für Eltern gilt neu bis zum 12. statt bis zum 7. Lebensjahr des jüngsten Kindes. (6) Bei der Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus wird von einer verpflichtenden Anwendung starrer Bemessungsinstrumente abgesehen. Für Versicherte ändert sich dadurch wenig an den Kernpunkten (Zuzahlungen, Leistungsstreichungen) – die Nachbesserungen betreffen vor allem Kliniken, Pharmaindustrie und einzelne Familienkonstellationen.

Das BStabG streicht ab 2027 sowohl Homöopathie als auch Cannabis-Blüten aus dem GKV-Leistungskatalog. Begründung: Der GKV-Spitzenverband und das BMG sehen für beide Leistungen keinen ausreichenden evidenzbasierten Nachweis eines kassenrelevanten Nutzens. Bei der Homöopathie war die Leistungserstattung ohnehin nur bei einzelnen Kassen als freiwillige Satzungsleistung möglich – diese entfällt komplett. Cannabis-Blüten (seit dem Cannabis-Gesetz 2024 GKV-Leistung für bestimmte Indikationen) werden aus dem Regelkatalog gestrichen; die synthetischen Cannabinoide (z. B. Dronabinol) bleiben als verschreibungsfähige Arzneimittel erstattungsfähig, wenn ein GKV-Anspruch besteht. Für Betroffene: Wer bisher Cannabis-Blüten auf GKV-Rezept erhalten hat, sollte sich rechtzeitig bei seiner Kasse informieren und ggf. auf Alternativtherapien umstellen.

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) bringt ab 2027 mehrere Krankengeld-Änderungen: (1) Krankengeld bleibt bei 70 % des Regelentgelts – eine ursprünglich geplante Absenkung auf 65 % wurde im Kabinettsverfahren gestrichen. Der Tageshöchstsatz 2026 beträgt 135,63 €/Tag. (2) Neue 78-Wochen-Gesamtfrist: Wer innerhalb von 3 Jahren die 78 Wochen ausgeschöpft hat, hat keinen weiteren Krankengeldanspruch – unabhängig davon, ob eine neue, andere Erkrankung auftritt. Heute gilt: Jede neue Erkrankung löst eine eigene Frist aus. Besonders betroffen: Versicherte mit mehreren chronischen Erkrankungen. (3) Teilkrankschreibung: Neue §§ 44c und 44d SGB V ermöglichen Teilkrankengeld bei stufenweiser Rückkehr. Was bleibt unverändert: Sonderkündigungsrecht (§175 SGB V), Aufnahmepflicht der Kassen, Beitragsbemessungsgrenze. Ein Kassenwechsel zu einer günstigeren GKV lohnt sich unabhängig vom BStabG – Beitragsdifferenzen bleiben auch nach 2027 bestehen.

📚 Quellen & Transparenz

  1. GKV-Spitzenverband: Zusatzbeitragssätze 2026
  2. Bundesgesundheitsministerium: Bundeskabinett beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (29.04.2026)
  3. Bundesgesundheitsministerium: BStabG Gesetzentwurf & Zeitplan
  4. Bundesgesundheitsministerium: GKV-Finanzreform 14. April 2026 (Ministerin Warken)
  5. Bundesregierung: Maßnahmen für stabile GKV-Beiträge (Bundesregierung)
  6. Deutsches Ärzteblatt: Bundeskabinett beschließt BStabG (Ärzteblatt 29.04.2026)
  7. ZDFheute: Krankenkassen-Reform: Kabinett beschließt Gesetzentwurf
  8. BMG-Referentenentwurf: RefE Beitragsstabilisierungsgesetz (Stand 16.04.2026, PDF)
  9. Stiftung Warentest: Gesetzliche Krankenkassen 2026 – günstigste regional
  10. krankenkasseninfo.de: Zusatzbeitrag Krankenkassen 05/2026 – alle Kassen im Vergleich
  11. Bundesgesundheitsministerium: GKV-Beitragssätze 2026 & Wahlrecht
  12. Techniker Krankenkasse: TK-Zusatzbeitrag 2026: 2,69 %
  13. BAHN-BKK: Beitragssatz 2026: 3,65 %
  14. Stiftung Warentest: Krankenkassenvergleich 2026
  15. Finanztip: Krankenkassenvergleich 04/2026
  16. Verbraucherzentrale: Zusatzbeitrag & Sonderkündigungsrecht
  17. AOK: Rechengrößen Sozialversicherung 2026 (JAEG 77.400 €, BBG 5.812,50 €)
  18. Sozialgesetzbuch V (SGB V): §175 Wahlrecht & Sonderkündigungsrecht, §240 Beitragsbemessung
  19. GKV-Schätzerkreis: Prognose Zusatzbeitrag 2026/2027
  20. Statista: Anzahl gesetzlicher Krankenkassen in Deutschland 2026
  21. BMG: Pressemitteilung Beitragssatz-Festsetzung Oktober 2025
  22. Deutscher Bundestag: Teils hitzige Debatte über Reform der Krankenkassenfinanzen (KW19, Mai 2026)
  23. BMG Referentenentwurf: Referentenentwurf BStabG, §§ 44c, 44d SGB V (Teilkrankschreibung), § 48 SGB V (78-Wochen-Regel), Stand 16.04.2026
  24. gegen-hartz.de: GKV-Spargesetze: Anspruchsberechtigte verlieren ab 2027 Krankengeld-Wochen (12.05.2026)
  25. biallo.de: GKV-Zuzahlungen 2027 steigen um 50 % (biallo.de, 05/2026)
  26. buergergeld.org: GKV: Weniger Leistung, höhere Beiträge 2027
  27. DKG Stellungnahme: Deutsche Krankenhausgesellschaft: Stellungnahme BStabG-Gesetzentwurf (08.05.2026)
  28. Deutsches Ärzteblatt: Entscheidung über BStabG im Bundestag verschoben (06/2026)
  29. Deutscher Bundestag: Abstimmung über GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Bundestag KW26 2026
  30. apotheke adhoc: GKV-Spargesetz: Letzte Lesung verschoben (06/2026)
  31. Bundesgesundheitsministerium: Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, PM 10.07.2026
  32. Deutscher Bundestag: Bundestag verabschiedet GKV-Finanzreform, KW28 2026
  33. Bundesrat: Rückblick auf die Plenarsitzung am 10. Juli 2026 (1067. Sitzung)
  34. ad-hoc-news.de: IKK classic erhöht zum 1. August um 0,45 % (07/2026)
  35. t-online.de: Regierung streicht Informationspflicht der Krankenkassen bei Beitragserhöhung (07/2026)
  36. krankenkasseninfo.de: Krankenkassen müssen Beitragserhöhungen nicht mehr ankündigen (07/2026)
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